Beim Pensionskassenvertrag handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSd §881 ABGB, bei dem der Schuldner - die Pensionskasse - dem Gläubiger und Versprechensempfänger - dem Arbeitgeber - verspricht, dem Dritten - einem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten - seine Pension bei Leistungsanfall auszubezahlen. Neben dem Leistungsberechtigen erwirbt also auch der Anwartschaftsberechtigte gegenüber der Pensionskasse aus diesem Vertrag zugunsten Dritter einklagbare Rechte.
Für den VfGH ist nicht ersichtlich, weshalb es konkret für den Antragsteller nicht zumutbar wäre, den Klagsweg zu beschreiten und im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen. Wollte man wegen des bloßen Prozessrisikos und damit allfällig verbundener Kostenfolgen oder wegen der mit gerichtlichen Verfahren im Regelfall verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG enthaltene Einschränkung ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich. Der Partei war es - auch schon vor der mit 01.01.2015 in Kraft getretenen B-VG-Novelle - möglich, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Bestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht zur Antragstellung zu veranlassen. Jedes (ordentliche) Gericht ist verpflichtet, bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen einen Antrag auf Normenprüfung zu stellen. Außerdem erkennt der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG über die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung.
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