JudikaturVfGH

G232/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2023

Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung der §§ 111 bis 117 StGB. Soweit der Hauptantrag ohne nähere Bezeichnung der Fundstellen pauschal den gesamten Vierten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches anficht, ist dieser Antrag im Lichte des Ausgangsverfahrens, in dem offensichtlich nur die §§111, 112, 114 Abs1 und 117 Abs1 StGB angewandt wurden, zu weit gefasst.

Es kann dahinstehen, ob sich Teile des Hauptantrages oder eines der Eventualanträge als zulässig erweisen könnten, da dem ein anderes Hindernis entgegensteht: Der Antragsteller gliedert seinen Antrag in fünf Abschnitte (1. "Sachverhalt", 2. "Üble Nachrede - Strafrecht", 3. "Verfahrensgeschehen - angefochtenes Ersturteil", 4. "Verfassungswidrigkeit des" [sic] und 5. "Wirkungen einer allfälligen Normaufhebung"). Dem ersten Abschnitt ist eine Darstellung des Falles zu entnehmen, der zweite Abschnitt enthält Ausführungen zur Bedeutung der Ehre im zeitgenössischen und historischen Kontext. Der dritte Abschnitt betrifft ebenso wie der fünfte Abschnitt Formalia, wohingegen sich der zentrale vierte Abschnitt in der zusammenhanglosen Aneinanderreihung apodiktischer Aussagen ergeht, die sich fallweise auf die einfachgesetzliche Rechtslage beziehen, fallweise auf angebliche verfassungsrechtliche Vorgaben, ohne dass sich für den VfGH ein Bezug zwischen den einzelnen Aussagen herstellen lässt. Eine Zuordnung konkret bezeichneter Bedenken zu konkret angefochtenen Normen lässt sich der Gemengelage des Antrages daher nicht entnehmen.

(vgl G232/2023 [Ordnungsnummer 13], B v 28.11.2023; Zurückweisung eines als "Befangenheitsantrag" betitelten Schriftsatzes vom 25.10.2023).

Rückverweise