Unzulässigkeit eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen der §§3 Abs1, 3 Abs2 und 6 Abs1 KlimaschutzG – KSG idF BGBl I 58/2017.
Die Antragsteller verkennen, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht durch die bloße Aufhebung einzelner Wortfolgen in §3 Abs2 KSG beseitigt werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Verhandlungspflicht zur Erarbeitung von Maßnahmen nicht isoliert von der Festlegung der Höchstmengen in den Anhängen gesehen werden kann. So knüpft etwa die Aufnahme von Verhandlungen in §3 Abs2 fünfter Satz KSG ausdrücklich an das Vorliegen eines Vorschlages nach §3 Abs1 KSG an.
Überdies würde die beantragte Aufhebung einen unzulässigen Akt positiver Gesetzgebung durch den VfGH bedeuten, da dem Gesetz durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt zukommen würde. Das Klimaschutzgesetz zielt gemäß §2 KSG auf Klimaschutzmaßnahmen im Bereich des Bundes und der Länder ab. §3 Abs2 vierter Satz KSG sieht vor, dass die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen für die Erarbeitung von Maßnahmen in den jeweiligen Sektoren den jeweils analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) zuständigen Bundesministern, obliegt. Durch die bloße Aufhebung der Wortfolge "zur Führung von Verhandlungen" in §3 Abs2 vierter Satz KSG würde anstelle der Verantwortung für die Führung von Verhandlungen die Verantwortung für die Erarbeitung von Maßnahmen insgesamt treten. Eine Festlegung der Verantwortlichkeit der zuständigen Bundesminister für die Erarbeitung sämtlicher Klimaschutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder und nicht bloß für die Führung von Verhandlungen kann dem Gesetzgeber aber schon auf Grund der Kompetenzverteilung nach Art10 ff B‑VG wohl nicht zugesonnen werden.
Als zu eng gefasst erweist sich auch der Eventualantrag, mit dem zusätzlich die Wort- und Zeichenfolgen "werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen" in §3 Abs1 KSG und "gemäß §3 Abs1 festgelegten" in §6 KSG angefochten werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass – würde eine allfällige Verfassungswidrigkeit festgestellt – diese jedenfalls nicht bloß durch die Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in §3 KSG allein beseitigt werden könnte.
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