E818/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das BVwG stützt seine Entscheidung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine gegen Art4 GRC bzw Art3 EMRK verstoßende Behandlung drohen werde, weitgehend auf die Gleichstellung von griechischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlingen und weist zudem pauschal auf Hilfsangebote von NGOs sowie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sei, sich selbst seine Existenz zu sichern, insbesondere sich selbst eine Unterkunft zu suchen. Auch der pauschal erfolgte Verweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer ca fünf Jahre lang in Griechenland aufgehalten und dort einen gleichberechtigten Zugang zu sozialen Rechten wie griechische Staatsangehörige hätte und es ihm daher wieder möglich sei, seine Existenz in Griechenland zu sichern, wird seiner Situation - im Hinblick auf die vom BVwG selbst wiedergegebene Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland - nicht gerecht. Im Übrigen ist die Annahme, der Beschwerdeführer könnte diesbezüglich auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen, mit den zitierten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen.
Das BVwG setzt sich auch mit dem E des VfGH vom 25.06.2021, E599/2021, auseinander und gelangt zur Ansicht, dass allein auf Grund des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um eine Frau, sondern um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Damit verkennt das BVwG die Rechtsprechung des VfGH, wonach die unzureichende Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in entscheidenden Punkten zu der oben genannten Entscheidung geführt hat.