JudikaturVfGH

E3681/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2024

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Yemen und in Griechenland seit 2. Juni 2020 asylberechtigt. Er besaß einen Aufenthaltstitel für Griechenland, welcher am 15. Juni 2023 abgelaufen ist. Am 2. August 2021 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Griechenland verlassen zu haben, weil die Lage dort "sehr schlecht" gewesen sei und er nichts zu essen sowie keine Schlafmöglichkeit gehabt habe.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Juni 2021 nach §4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach §57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung nach §61 Abs1 Z1 FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Griechenland gemäß §61 Abs2 FPG zulässig sei.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der auf die prekären Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, hingewiesen wurde, wodurch der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sei, in eine nach Art3 EMRK relevante Notlage zu geraten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine Verletzung seiner gemäß Art3 EMRK bzw Art4 GRC gewährleisteten Rechte drohe. Begründend wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

"Der BF leidet an Diabetes mellitus Typ 2. Er hat selbst angegeben, sich in Griechenland nicht besonders intensiv um eine medizinische Behandlung bemüht zu haben. Er sei einmal in einem Krankenhaus gewesen, habe jedoch ohne Termin und aufgrund von Sprachschwierigkeiten keine Behandlung bekommen. Einen weiteren Versuch, zu einer Behandlung in einem Krankenhaus zu kommen, hat er nicht unternommen, was darauf hindeutet, dass der Gesundheitszustand des BF offenbar nicht besorgniserr[e]gend gewesen sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat der BF auch angeführt, Medikamente teilweise von Hilfsorganisationen bekommen und teilweise in Apotheken – sogar ohne Rezept – gekauft zu haben. Der BF war demnach großteils medikamentös versorgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF nicht insulinpflichtig ist, sondern den Blutzuckerspiegel durch die Einnahme von Tabletten regulieren kann. Die HNO-Probleme des BF wurden in Österreich operativ beseitigt. Die Wunde auf der Brust ist zwischenzeitig verheilt. Aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr des BF nach Griechenland. Nach den Länderfeststellungen zu Griechenland haben Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In Griechenland sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente (auch gegen Diabetes mellitus Typ 2) erhältlich. Abgesehen von den – auch für griechische Staatsangehörige bestehenden […] Mängeln an Ressourcen und Kapazitäten in diesem Bereich – kann der BF nach (Wieder)Erlangung der erforderlichen Dokumente eine medizinische Versorgung in Griechenland in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind laut geltender Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen – auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA – kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Nach dem Gesagten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem BF (erneut) gelingen wird, sich in Griechenland das erforderliche Medikament zur Regulierung des Blutzuckerspiegels zu besorgen und nicht Gefahr läuft, dort unter qualvollen Umständen zu sterben.

In Athen hatte der BF Anschluss an die dortige somalisch[e] Community, die ihn in vielen Bereichen des täglichen Lebens 'unterstützt' hat. So hatte der BF – für eine Miete von € 30,– pro Monat – eine Unterkunft. Über allfällige Obdachlosigkeit in Athen hat der BF nicht berichtet. Durch Gelegenheitsjobs (Entladung von LKWs) hat sich der BF einen bescheidenen Lebensunterhalt verdient. Eine Mitarbeit bei der Ernte hat der BF aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen. […]

Ebenso wenige Anstrengungen hat der BF unternommen, um die griechische Sprache zu erlerne[n] bzw sich in Griechenland zu integrieren, was der Genannt[e] auch gar nicht abgestritten hat. Er hat vielmehr alles daran gesetzt, Griechenland zu verlassen und in einen Mitgliedstaat zu gelangen, wo die Lebensumstände 'besser' sind.

Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der BF jedenfalls keine Art3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Aus den Angaben des BF geht hervor, dass er sich in Griechenland Medikamente beschaffen konnte, dass es für ihn Möglichkeiten gab, Arbeit zu finden[,] und der BF auch teilweise Arbeit verrichtete sowie [dass] er eine Unterkunft fand.

Hinsichtlich der Ausführung in der Beschwerde, wonach der BF in Athen auf sich allein gestellt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw Personen mit einem Aufenthaltsrecht, nach einer Übergangsphase der Unterstützung, grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle übrigen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dies ist dem BF seinen Angaben zufolge offenkundig – wenn auch auf niedrigem Niveau – gelungen und es ist zu erwarten, dass es ihm auch nach einer Rückkehr wieder gelingen wird, zumal sich auch seine gesundheitliche Situation während des Aufenthalts in Österreich wesentlich verbessert hat. Auch ist davon auszugehen, dass er erneut Anschluss an die in Athen ansässige somalische Community finden wird, welche ihn nach Möglichkeit wieder unterstützen wird. […]

De[r] BF war in Besitz einer Residence Permit Card und eines Konventionsreisepasses. Die Beschaffung dieser Dokumente war dem BF – eigenen Angaben zufolge – ohne größere Probleme möglich; auch die Kenntnis der griechischen Sprache war seinen Ausführungen zufolge nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr (erneut) in der Lage sein wird, sich die (inzwischen abgelaufene) RPC und den (angeblich verlorenen) Reisepass erneut zu beschaffen. […]

Nach den Feststellungen im Bescheid gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Behandlung. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Es soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen. Allerdings ist auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert und muss sich diesen stellen. Zu bedenken ist etwa, dass auch für die griechische Bevölkerung keine staatliche Unterstützung bei der Beschaffung von Wohnraum existiert. Dass in Griechenland weniger Integrationsangebote bestehen könnten als in anderen europäischen Ländern, verletzt den BF nicht in seinen Grundrechten.

Abgesehen von den (angeblichen) Vorfällen auf der griechischen Insel hat der BF über weitere Vorfälle gegen seine Person nicht berichtet. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der griechischen Behörden hinsichtlich allfälliger Übergriffe Schutzsuchende bzw Schutzberechtigte betreffend kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Anhaltspunkte hiefür sind den Berichten nicht zu entnehmen."

4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art33 Abs2 lita der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art4 GRC bzw des diesem entsprechenden Art3 EMRK zu erfahren (EuGH 13.11.2019, C 540/17 ua, Hamed ua , Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, C 297/17 ua, Ibrahim ua , Rz 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH, 19.3.2019, C 163/17, Jawo , Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua , Rz 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art4 GRC bzw Art3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo , Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland ), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo , Rz 92 und EuGH, Ibrahim ua , Rz 90).

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung, notwendige Ermittlungen unterlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine gegen Art4 GRC bzw Art3 EMRK verstoßende Behandlung drohen werde, weitgehend auf die Gleichstellung von griechischen Staatsangehörigen und anerkannten Flüchtlingen und weist zudem pauschal auf Hilfsangebote von NGOs sowie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sei, sich selbst seine Existenz zu sichern, insbesondere sich selbst eine Unterkunft zu suchen. Auch der pauschal erfolgte Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich nicht darum bemüht habe, eine gesicherte Arbeit bzw Unterkunft zu erhalten, und auch bisher im Rahmen der somalischen Community in Athen eine Unterkunft gefunden, mit Gelegenheitsarbeiten sein wirtschaftliches Auskommen gesichert und auch im Hinblick auf seine Diabetes-Krankheit ausreichend medizinische Versorgung erhalten habe, wird seiner Situation – im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht selbst wiedergegebene Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – nicht gerecht (vgl VfGH 29.4.2022, E3231/2021; 13.6.2023, E818/2023; siehe auch VfGH 25.6.2021, E599/2021; 15.12.2021, E3242/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085).

4. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Art3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Indem das Bundesverwaltungsgericht sohin in entscheidenden Punkten die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 25.6.2021, E599/2021; 29.4.2022, E3231/2021; 13.6.2023, E818/2023).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

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