JudikaturVfGH

E3309/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2023

Die schriftliche Ausfertigung der am 05.11.2021 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 21.10.2022 und somit 11 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung, für die im Beschwerdeverfahren auch keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, welche diese Verzögerung rechtfertigen könnten, widerspricht jedenfalls der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

(Vgl auch E v 29.11.2022, E2185/2022: Abweisung der Schubhaftbeschwerde – acht Monate zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung;

E v 09.03.2023, E2830/2022: Abweisung der Schubhaftbeschwerde – fast sieben Monate zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung;

E v 12.06.2023, E116/2023: Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels;

E v 28.11.2023, E2149/2023: Abweisung der Schubhaftbeschwerde – beinahe 28 Monate zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung;

E v 26.02.2024, E3857/2023: Abweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Rechtsanwaltskammerbeiträgen – drei Jahre und 10 Monate zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung).

E v 19.09.2023, E715/2023: Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz mehr als 9 Monate zwischen mündlicher Verkündung und Ausfertigung;

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