JudikaturVfGH

E571/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Die schriftliche Ausfertigung der am 26.02.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 14.01.2022, jedenfalls deutlich über acht Monate nach der mündlichen Verkündung. Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt.

(Vgl auch E v 27.02.2023, E89/2023 - Aufenthaltstitel: 29 Monate sowie

E v E3309/2022 - Verwaltungsübertretung: 11 Monate).

Rückverweise