Das BVwG hat es unterlassen, die von ihm festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Unteroffizier und Kommunikationsoffizier" der afghanischen Nationalarmee mit dem der Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (wonach es "Berichte aus Teilen Afghanistans [...] über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben" und " Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte [...]" gebe) und dem ins Verfahren eingebrachten Länderbericht "Afghanistan Country focus" des EASO (nunmehr EUAA; wonach die Taliban [...] eine "schwarze Liste" erstellt hätten und Jagd auf Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zur früheren Regierung oder US-geführten Kräften machen würden, wobei "Personen in zentralen Positionen in Militär, Polizei und Ermittlungseinheiten" besonders gefährdet seien) in Beziehung zu setzen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Falle einer Rückkehr von Verfolgung bedroht ist, fand mit keinem Wort statt.