E2502/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das BVwG wertet die Aussagen der - auf Grund ihrer ersten Antragstellung als subsidiär Schutzberechtigte anerkannten - Beschwerdeführerin ("westliche Orientierung") vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (im Verfahren über den Folgeantrag) veröffentlichten Länderberichte und kommt zum Schluss, dass keinerlei Hinweise erkennbar seien, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem "deutlichen Bruch mit den in Afghanistan verbreiteten und allgemein geltenden gesellschaftlichen Werten gekommen" sei. Das BVwG hat damit maßgebliche Entwicklungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der Erlassung des behördlichen Bescheides außer Acht gelassen.