Die schriftliche Ausfertigung der am 14.07.2020 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 08.09.2022 und somit 26 Monate nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne widerspricht der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung durch einen anderen Richter als jenen, der die Entscheidung mündlich verkündete, in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.
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