JudikaturVfGH

WI6/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2022

Auf den Anfechtungswerber treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 BPräsWG zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten schon deshalb nicht zu, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht. Im Übrigen hat der Anfechtungswerber nicht behauptet, der Bundeswahlbehörde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten vorgelegt zu haben. Auch aus den Wahlunterlagen, die dem VfGH vorliegen, ergibt sich, dass der Einschreiter keinen Wahlvorschlag vorgelegt hat. Mangels Legitimation ist daher die Anfechtung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das sonstige Vorbringen in der unklar und verworren abgefassten Anfechtungsschrift, die sich in unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptungen erschöpft, eingegangen werden muss.

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