G93/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18838/2009, 19532/2011; E v 06.12.2021, G275/2021 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eigene - hinreichend determinierte - Bestimmungen für die Entschädigung von Kuratoren vorsieht. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §283 Abs2 ABGB die Entschädigung des Kurators zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält.