Weder Art144 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) - noch eine andere Rechtsvorschrift - Art140 B-VG bezieht sich nur auf Gesetze, ein Gesetz liegt mit Beschlussfassung des Nationalrates über einen Gesetzesvorschlag (noch) nicht vor - räumen dem VfGH die Zuständigkeit ein, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates zu überprüfen bzw aufzuheben.
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