Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (Landinfo und EASO) musste das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Entscheidungszeitpunkt die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als Polizist den Taliban durch "Bereuen" entkommen könne, mit den maßgeblichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug setzen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom BVwG herangezogenen Länderberichte zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der sich rasch ändernden Sicherheitslage und damit verbundenen Gefahr der Machtübernahme durch die Taliban weiterhin Gültigkeit aufweisen, hat das BVwG unterlassen. Damit hat das BVwG die Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtvorbringens in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
Hinzu tritt, dass das BVwG hinsichtlich des Fluchtvorbringens die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative heranzieht. Das BVwG hat es jedoch unterlassen hat, die in diesem Zusammenhang getroffene Annahme in Bezug zu den aktuellen Länderberichten zu setzen.
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