Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass "Personen, die für die Regierung tätig sind, die eine qualifizierte Funktion gehabt zu haben und den Taliban nicht unmittelbar geschadet zu haben, nach Beendigung der Tätigkeit nicht mehr verfolgt [werden]", finden in den vom BVwG selbst wiedergegebenen Länderberichten ebenso keine Deckung wie die Beurteilung, dass der Vater des Beschwerdeführers "als Polizist nicht zu jenen Personen [gehört], die als besonders qualifizierte Feinde der Taliban jedenfalls verfolgt werden, auch nach Beendigung der Tätigkeit". Auch die Annahme des BVwG, dass auf Grund der bloßen Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie habe, der "Konnex zur Herkunftsfamilie" fehle und der Beschwerdeführer alleine deshalb nicht mehr dem spezifischen Risikoprofil der Familienangehörigen von Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte unterliege, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar.
Rückverweise