JudikaturVfGH

V7/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2021

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 22.12.2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO - Schigebiete), LGBl 142/2020.

Der VfGH kann sich darauf beschränken, sinngemäß auf seine Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im E v 23.09.2021, V5/2021, zu verweisen, weil dieselben Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung der Oö COVID-19-Maßnahmenverordnung - Schigebiete, LGBl für Oberösterreich 141/2020, geltend gemacht wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §61a VfGG. Da die Antragsteller durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind (die Anträge sind nahezu ident), ist ihnen der einfache Pauschalsatz erhöht um einen 40%-igen Streitgenossenzuschlag zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 610,40 sowie der Ersatz der Eingabengebühr iHv € 1.920,- (8 x € 240,-) enthalten. Die als "Erhöhungsbetrag (ERV)" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.

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