Die Bezeichnung der Wählergruppe bestimmt sich anhand der auf dem Wahlvorschlag verwendeten Bezeichnung (vgl §88 Abs4 WKG) und hängt allenfalls von einer Entscheidung der Wahlbehörde ab, weshalb die wahlwerbende Partei und deren genaue Bezeichnung erst mit der Veröffentlichung des Wahlvorschlages durch die Wahlbehörde und in der dort ersichtlichen Ausgestaltung feststehen.
In der vorliegenden, von einem Anwalt verfassten Wahlanfechtung wird als Anfechtungswerber ausdrücklich und durchgängig der "Verein Wirtschaftsnetzwerk [...] (im Folgenden: der 'Anfechtungswerber')" bezeichnet. An der Wahl hat hingegen die durch den entsprechenden Wahlvorschlag gegründete Wählergruppe "WIR - Wirtschaftsnetzwerk" teilgenommen. Die Anfechtungslegitimation kommt nach der Bestimmung des §67 Abs2 zweiter Satz VfGG nur den Wählergruppen als Trägern dieses Rechts zu und nicht dem eingetragenen Verein als juristischer Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die insofern irrige, in der vorliegenden Anfechtung ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung des Anfechtungswerbers ("Verein Wirtschaftsnetzwerk"), dass eine Wahlpartei auch als Verein organisiert sein könne, bestätigt, dass diese Anfechtung im Namen des Vereins eingebracht wurde. Dies umso mehr, als in der Anfechtung auch ausdrücklich bestritten wird, dass es im Wahlverfahren nach dem WKG eine vom Verein verschiedene Wahlpartei als eigenständige Rechtsperson überhaupt gebe.
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