Zur Beurteilung der Sicherheitslage vor Ort und der Aussichten des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, nach einer Rückkehr in die Städte Kabul oder Mazar-e Sharif wieder in Afghanistan Fuß zu fassen, zieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zwar die Richtlinien des UNHCR und den Leitfaden des EASO heran. Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass beide herangezogenen Entscheidungshilfen für die Mitarbeiter von Regierungsstellen, der Streitkräfte sowie von ausländischen Truppen und Einrichtungen von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, als Polizist gearbeitet zu haben, einem der angesprochenen Personenkreise zuzurechnen ist, fand mit keinem Wort statt. Das BVwG hat sohin das Parteivorbringen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
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