Zur Beurteilung der Sicherheitslage vor Ort und der Aussichten des Beschwerdeführers als junger, alleinstehender und arbeitsfähiger Mann, nach einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wieder in Afghanistan Fuß zu fassen, zieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 und den Leitfaden des EASO vom Juni 2019 heran. Dabei übersieht es jedoch, dass beide herangezogenen Entscheidungshilfen für die Mitarbeiter von Regierungsstellen, der Streitkräfte sowie von ausländischen Truppen und Einrichtungen von einem erhöhten Risikoprofil ausgehen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben, das für die afghanische Regierung militärische Bauprojekte durchführt, einem der angesprochenen Personenkreise zuzurechnen ist, fand mit keinem Wort statt. Das BVwG hat sohin das Parteivorbingen ignoriert und die Ermittlung des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt unterlassen.
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