JudikaturVfGH

E1533/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2019

Nach dem Spruch schildert das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingangs kurz den bisherigen Verfahrensgang, wobei es ua die Protokolle der Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie von zwei niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA (gekürzt) wörtlich wiedergibt. Es trifft Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Mali, wofür es sich auf das bereits im Bescheid des BFA vom 25.01.2019 abgedruckte Länderinformationsblatt zu Mali stützt. Im Rahmen der Beweiswürdigung legt das BVwG offen, dass es sich zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes auf die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie auf den Beschwerdeschriftsatz stützt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen druckt das BVwG die Beweiswürdigung des BFA (in Auszügen) ab und stellt im Anschluss daran fest, dass dem BFA nicht entgegengetreten werden könne und auch die Beschwerde keine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aufzeigen könne.

Den Abschnitt "Rechtliche Beurteilung" untergliedert das BVwG entsprechend den Spruchpunkten des Bescheides, stellt jeweils textbausteinhafte Ausführungen voran und hält dann jeweils in einem Satz bzw kurzen Absatz fest, dass weder die näher ausgeführten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, des subsidiär Schutzberechtigten noch für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben seien, wohl aber für eine Rückkehrentscheidung und die 14-tägige Ausreisefrist.

Damit erschöpft sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung neben der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert, die jeweils mit den - nicht näher erläuterten - Aussagen über das Ergebnis, zu dem das BVwG gelangt, abschließen. Das Abdrucken der Begründung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist zwar zulässig, stellt aber für sich keine ausreichend nachvollziehbare Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar (zu den rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine solche Begründungstechnik vgl VfGH 07.03.2017, E2100/2016). Die bloße Behauptung einer unsubstantiierten Beschwerde - die zu dieser Qualifizierung führenden Überlegungen legt das BVwG nicht offen - vermag eine Begründung seiner Entscheidung durch das BVwG nicht zu ersetzen. Letztlich läuft die vom BVwG gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitäts- anstelle einer Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Folglich erweist sich die Begründung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens auch nicht zur Schilderung weiterer Details aufgefordert wurde - als unzureichend und nicht nachvollziehbar, was das angefochtene Erkenntnis insgesamt mit Willkür belastet.

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