JudikaturVfGH

E2094/2018 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2019

Die Begründung des BVwG erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorliegen würden und eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich sei.

Das BVwG hat es insbesondere verabsäumt, die beginnend mit der Ersteinvernahme im Zuge der Antragstellung des Folgeantrages vorgebrachten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin in seiner Entscheidung ausreichend zu berücksichtigen und - unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorgaben für die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §22 BFA-VG - nachvollziehbar darzulegen, warum von keinem geänderten Sachverhalt auszugehen sei bzw warum eine Abschiebung nach Armenien unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer im Heimatstaat anhand aktueller Länderinformationen zulässig ist (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41738/10, Z183 ff). Insbesondere hat sich das BVwG nicht mit den Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig zu sein scheint, ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder ohne fremde Hilfe im Bundesgebiet zu bewältigen, die Unterdrückung von Suizidgedanken nur unter Zuhilfenahme von Medikamenten möglich erscheint und mangelnde Hilfe durch ein bestehendes familiäres Netzwerk im Heimatstaat auf Grund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin befürchtet wird.

Aufhebung der Entscheidungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß §34 Abs4 AsylG 2005.

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