Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von §8 des Gesetzes vom 26.04.1912 betreffend das Baurecht, RGBl 86/1912 (im Folgenden: BaurechtsG).
Die Antragsteller hatten sowohl im Verfahren vor dem LG Innsbruck als auch im Verfahren vor dem OGH die Gelegenheit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den präjudiziellen §8 BaurechtsG über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Der Umstand, dass das LG Innsbruck und der OGH trotz Anregung, aber mangels eigener Bedenken keinen derartigen Antrag an den VfGH gestellt haben, ändert nichts an der Zumutbarkeit dieses Weges.
Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch die Möglichkeit gehabt, aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des BG Lienz einen Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen und auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen.
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