E2497/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, hob der VfGH die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in §16 Abs1 des BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig auf und sprach unter anderem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten sowie gemäß Art140 Abs7 B-VG, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gemäß §16 Abs1 BFA-VG zurückgewiesen wurde, wegen Anwendung einer als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung.
Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision richtet, unter Hinweis auf §88a Abs2 Z1 VfGG.