G162/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 Abs7a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) idF BGBl I 147/1999 (betr die Berechnung des Nutzungsentgelts); Anlassfall zu G370/2016, E v 29.11.2016.
Aus der Verweisung in §20 Abs1 Z3 WGG ergibt sich, dass einzelne Bestimmungen des WGG, darunter der angefochtene §14 Abs7a WGG, nicht nur für anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen gelten, sondern - wie im vorliegenden Fall, in dem eine gemeinnützige Bauvereinigung die Baulichkeit errichtet hat, aber zu einem späteren Zeitpunkt das Eigentum auf die antragstellende Gesellschaft, die keine gemeinnützig Bauvereinigung ist, übergegangen ist - auch für nichtgemeinnützige Unternehmungen anzuwenden sind.
In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken - sofern sie zutreffen - durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist.
Es ist Sache des VfGH zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Es sind daher all jene Bestimmungen mitanzufechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, um nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des VfGH vorwegzunehmen.
Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken gegen hätte die antragstellende Gesellschaft daher jedenfalls auch §20 Abs1 Z3 WGG (und nicht nur §14 Abs7a WGG idF BGBl I 147/1999) anfechten müssen.