G103/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge des Obersten Gerichtshofes, des Landesgerichtes Krems an der Donau, des Landesgerichtes Korneuburg und des Landesgerichtes Wiener Neustadt auf Aufhebung von §2 Abs2, §2 Abs4, §3 und §52 Abs1 Z1 GlücksspielG (GSpG), jeweils idF BGBl I 54/2010, sowie §5 und §8 und der Ziffern "5" und "8" in §30 Abs1 Z2 Nö SpielautomatenG 2011, LGBl 7071-3.
Soweit die antragstellenden Gerichte §3 GSpG - und damit das Glücksspielmonopol des Bundes - anfechten, übersehen die Gerichte, dass §3 GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen des §4 und §5 GSpG steht. Die zuletzt genannten Regelungen legen fest, welche Glücksspieltätigkeiten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind und in die Landeskompetenz fallen sowie, wie die Kompetenzen des Bundes und des Landes voneinander abgegrenzt sind (vgl VfGH 12.03.2015, G205/2014 ua).
Darüber hinaus wäre - ausgehend von den Bedenken der antragstellenden Gerichte, die sich gegen die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen für die Glücksspieltätigkeit richten - auch (der gesamte oder Teile des) §21 GSpG (vgl je nach Sachverhalt allenfalls auch zB §14 ff GSpG) mit anzufechten, weil nur bei Aufhebung auch dieser Bestimmungen die behauptete (Unions- und) Verfassungswidrigkeit beseitigt würde.
Nach dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" in Art10 Abs1 Z4 B-VG iVm §3 ff GSpG ist es ausgeschlossen, dass ein und derselbe Sachverhalt sowohl unter die inhaltlichen Bestimmungen des GSpG des Bundes als auch jene des Nö SpielautomatenG 2011 fällt. Der Bundesgesetzgeber hat ausdrücklich in §4 iVm §5 GSpG festgelegt, welche Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und was der Landesgesetzgeber bei Inanspruchnahme seiner Kompetenz beachten soll. Der Landesgesetzgeber hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen im Nö SpielautomatenG 2011 diese Abgrenzung der Landeskompetenz im Glücksspielbereich nachvollzogen.
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist es daher ausgeschlossen (denkunmöglich), dass der Oberste Gerichtshof in den in seinem Antrag genannten zwei Verfahren neben den angefochtenen Bestimmungen des GSpG (betreffend das Glücksspielmonopol des Bundes) auch die angefochtenen Bestimmungen des Nö SpielautomatenG 2011 anzuwenden hat.
Unzulässigkeit der Anfechtung des gesamten GSpG, weil zum einen nicht sämtliche Bestimmungen des GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und zum anderen verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen des GSpG dargelegt werden. Unzulässigkeit der Anfechtung des gesamten Nö SpielautomatenG 2011 überdies, weil nach dem in den Anträgen jeweils dargelegten Sachverhalt die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen des Nö SpielautomatenG 2011 in den gerichtlichen Ausgangsverfahren ausgeschlossen ist.
Zurückweisung auch der Anträge des Oberlandesgerichtes Linz auf Aufhebung derselben Bestimmungen des GSpG, die vom OGH angefochten werden.