JudikaturVfGH

V150/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Den Antragstellern stand ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung, den sie mit Beschwerdeerhebung an den VfGH mit Schriftsatz vom 15.12.1998 auch beschritten haben. Bei der jetzt gegebenen prozessualen Situation würde jedenfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach den Art139 und 140 B-VG nicht in Einklang stünde.

Die Beschwerde wurde mit E v 11.10.2001 zu B2396/98 (VfSlg 16323/2001) abgewiesen. Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens setzte sich der VfGH mit den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken eingehend auseinander und kam zu dem Schluss, dass die Umwidmung der Grundparzellen der Antragsteller in Grünland zur Korrektur einer gesetzwidrigen Wohnbaulandwidmung diente.

Hinsichtlich der Umwidmung der "mit der Bezeichnung Waldgasse und der Zahl 769 gekennzeichneten Widmungsfläche" von öffentlicher Verkehrsfläche in Grünland bzw private Verkehrsfläche wird einerseits auf die Begründung im Erläuterungsbericht zur Umwidmung vom 14.11.1995 (wiedergegeben in VfSlg 16323/2001, S 429) hingewiesen; andererseits hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße zukommt (vgl ua VfSlg 17114/2004).

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