JudikaturVfGH

E1719/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2016

Zurückweisung des Antrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Berichtigung des Spruchpunktes II. des E v 18.09.2015, E1719/2015.

Das BFA sieht im darin enthaltenen Klammerausdruck "(Bundesministerin für Inneres)" anstatt "(Bundeskanzler)" einen offenkundigen Ausfertigungsfehler.

Da das BFA nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des VfGH entsprechenden (Kosten-)Entscheidung begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Ergänzender Hinweis darauf, dass sich der VfGH bei der Angabe des haushaltsleitenden Organs des Bundes im Kostenzuspruch auf Grund der in VfSlg 16739/2002 angestellten Überlegungen von einer funktionalen Betrachtungsweise leiten lässt.

(Ebenso: U528/2013 vom selben Tag).

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