Die - vom Beschwerdeführer behauptete - unterschiedliche Vorgangsweise des Untersuchungsausschusses bei der Frage eines etwaigen Ausschlusses von Vertrauenspersonen von Auskunftspersonen kann von vornherein eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers durch den ihn betreffenden Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss der von ihm herangezogenen Vertrauensperson nicht bewirken, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein bestimmtes, in anderen Fällen geübtes Verhalten des Untersuchungsausschusses hat.
Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse räumt der Auskunftsperson das Recht ein, nach Maßgabe des §46 VO-UA eine Vertrauensperson beizuziehen, nicht aber das Recht, eine nach §46 Abs4 VO-UA ausgeschlossene Person als Vertrauensperson beizuziehen. Für diesen Fall hat die Auskunftsperson nach §46 Abs4 letzter Satz VO-UA das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Ausschluss der von ihm beigezogenen Person als Vertrauensperson in einem Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG verletzt sein kann.
Es ist dem VfGH im Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen; er ist vielmehr an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden.
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