Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung des Verfahrens zum zweiten Wahlgang (Stichwahl) für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf am 15.03.2015.
Zurückweisung der Anfechtung hinsichtlich des Erstanfechtungswerbers (zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Zweitanfechtungswerberin / Wählergruppe) mangels Legitimation; Aberkennung der Wählbarkeit nicht behauptet.
Aus der an Art141 Abs1 B-VG angelehnten und auf die Überprüfung des "Wahlverfahrens" abstellenden Formulierung des §87 Abs1 und Abs4 Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 (K-GBWO 2002) ergibt sich ein umfassendes, dem Verfahren vor dem VfGH vorgelagertes Administrativverfahren, in dem nicht nur Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der "Wahlhandlung" bzw die rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses vorgebracht werden können, sondern die Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens - und somit auch von Rechtswidrigkeiten im Zuge der Wahlwerbung - zulässig ist.
Alle von der Zweitanfechtungswerberin in der Anfechtungsschrift an den VfGH herangetragenen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens wurden - zulässigerweise - auch im Einspruch ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters gemäß §87 K-GBWO 2002 vorgebracht. Über diesen Einspruch hat die Landeswahlbehörde mit Bescheid vom 09.04.2015, zugestellt am 10.04.2015, abgesprochen. Die am 07.05.2015 beim VfGH eingebrachte Anfechtung erweist sich sohin als rechtzeitig.
Sowohl das Schreiben des Bürgermeisters als auch jenes des zweiten Vizebürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf wurden im Februar 2015, das heißt kurz vor der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 01.03.2015, ausgesendet. Da sich beide Schreiben inhaltlich insbesondere mit der Wahl des Bürgermeisters auseinandersetzen und auf jene Wahlwerber eingehen, die bei der Stichwahl am 15.03.2015 schließlich tatsächlich antraten, ist angesichts des zeitlichen Zusammenhanges mit beiden Wahlen davon auszugehen, dass diesen Schreiben auch noch im Verfahren zur Stichwahl Bedeutung zukam.
Die Aussendungen sind ausdrücklich als "Amtliche Mitteilung" bezeichnet und tragen auch sonst die Merkmale eines "amtlichen" Schreibens der Gemeinde Sittersdorf.
Damit sind die Aussendungen solche eines Gemeindeorgans und nicht etwa - im Rahmen der Wahlwerbung übliche - (Meinungs-)Äußerungen von Personen, die erkennbar als Repräsentanten einer (wahlwerbenden) Partei auftreten, mögen sie daneben auch eine staatliche Funktion oder - so wie hier - eine Gemeindefunktion innehaben.
Der Umstand, dass bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern - anders etwa als bei einer Volksabstimmung - die Stimmbürger zwischen mehreren Wahlparteien zu entscheiden haben, erfordert ein besonderes Maß an Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien (vgl VfSlg 17418/2004). Diese Überlegung trifft auf eine Direktwahl des Bürgermeisters gleichermaßen zu.
Wenngleich das Schreiben des zweiten Vizebürgermeisters als "Klarstellung des Referenten und 2. Vizebürgermeisters" bezeichnet ist, überschreitet es die in der Rechtsprechung des VfGH gezogene Grenze einer zulässigen Richtigstellung durch ein Gemeindeorgan.
Anders als in VfSlg 19107/2010 enthält das Schreiben nicht bloß allgemeine Ausführungen bzw eine bloße Darstellung von Geschehnissen aus einer anderen Perspektive innerhalb der Schranken einer zulässigen Gegendarstellung, sondern richtet sich mit konkreten Anschuldigungen in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten, namentlich genannten Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters, der auch bei der Stichwahl am 15.03.2015 antrat. Ob die erhobenen Anschuldigungen den Tatsachen entsprechen, ist vom VfGH nicht zu entscheiden und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Aussendung des zweiten Vizebürgermeisters nicht ausschlaggebend.
Der zweite Vizebürgermeister, also ein Organ der Gemeinde Sittersdorf, hat daher mit dieser ihm zuzurechnenden Aussendung unter Missachtung des Gebotes der Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen. Durch diese Aussendung wurde somit die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.
Das dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde Sittersdorf zuzurechnende Schreiben geht über eine bloße Information der Gemeindebürger hinaus und ist jedenfalls als Wahlempfehlung für Jakob Strauß zu verstehen. Mit dem erforderlichen besonderen Maß an Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien ist eine solche Wahlempfehlung in einem amtlichen Schreiben eines Gemeindeorgans für einen von einer der konkurrierenden Wählergruppen vorgeschlagenen Bürgermeisterkandidaten nicht vereinbar. Auch der Bürgermeister der Gemeinde Sittersdorf hat daher - als Organ der Gemeinde - in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen und durch die ihm zuzurechnende Aussendung die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.
Im Hinblick auf die Art der erwiesenen Rechtswidrigkeiten ist weiters davon auszugehen, dass diese auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten.
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