G312/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine allfällige Aufhebung des §122 Abs3 ASVG im beantragten Umfang würde einen derart veränderten Norminhalt bewirken, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist. Eine solche teilweise Aufhebung käme vielmehr einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem VfGH nicht zukommt.
Wenn die Norm aber im Falle ihrer bloß teilweisen Aufhebung einen Inhalt erhielte, der dem Normgeber nicht mehr zusinnbar ist, müsste sie für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufgehoben und daher - wegen der Bindung des VfGH an den gestellten Antrag - auch zur Gänze angefochten werden.
(Siehe auch G156/2015, B v 25.09.2014).