JudikaturVfGH

U32/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2015

(Anlassfall zu G371/2015, Einstellung mit B v 24.09.2015).

Die angefochtene Entscheidung des AsylGH ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen (nämlich der Verlust des Aufenthaltsrechts) der angefochtenen Entscheidung (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst eine Aufhebung durch den VfGH würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Eintritt der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung insgesamt hinausgeschoben. Die angefochtene Entscheidung vermochte vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dadurch wurde auch der durch die angefochtene Entscheidung bewirkte Verlust der befristeten Aufenthaltsberechtigung iSd §8 Abs4 AsylG 2005 aufgeschoben, sodass die vom Beschwerdeführer befürchtete "aufenthaltsrechtliche Lücke" nicht eintritt.

Kein Kostenzuspruch mangels Vorliegens einer Klaglosstellung iSd §88 VfGG.

Rückverweise