JudikaturVfGH

E1306/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Oktober 2023

Spruch

I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 20. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12. April 2023 die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vorliegende – auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.

2. Mit Bescheid des BFA vom 27. Juni 2023 wurde einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 AsylG 2005 stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß §3 Abs5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Mit Verfügung vom 4. September 2023 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er sich für klaglos gestellt erachte. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte.

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, sodass selbst eine das angefochtene Erkenntnis bzw den angefochtenen Beschluss aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers (mehr) zu bewirken vermag, ist ein Beschwerdeverfahren als gegenstandslos einzustellen (vgl zB VfSlg 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004, 19.501/2011; VfGH 24.9.2015, U32/2014; 8.6.2017, E2537/2016).

5. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedoch in bestmöglicher Weise Rechnung getragen. Selbst eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken (vgl VfGH 24.9.2015, U32/2014).

Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

6. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 17.291/2004, 18.172/2007, 18.868/2009, 19.501/2010).

8. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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