JudikaturVfGH

G257/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §173 Abs1 StPO betr die Untersuchungshaft.

Der Antragsteller hat den vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erst einen Monat nach der Entscheidung des OLG Wien über seine Haftbeschwerde gestellt. Nach Auffassung des VfGH entspricht der in §62a Abs1 erster Satz VfGG im Hinblick auf die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels verwendete Begriff "gleichzeitig" der in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gewählten Formulierung "aus Anlass" insofern, als er so zu verstehen ist, dass die Stellung eines Parteiantrages gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes während des (gesamten) Zeitraumes der konkreten Rechtsmittelfrist - unabhängig davon, ob das Rechtsmittel bereits vorher eingebracht wurde - zulässig ist.

Keine Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens bezüglich des Wortes "gleichzeitig" in §62a VfGG.

(Siehe auch G 209/2015, B v 19.11.2015).

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