JudikaturVfGH

E163/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2015

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G199/2014 ua, E v 11.03.2015 - keine Aufhebung des §29 VwGVG, jedoch Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §82 Abs1 zweiter Satz VfGG idF BGBl I 33/2013. Daraus ergibt sich, dass die bereits nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, aber vor dessen schriftlicher Ausfertigung erhobene Beschwerde nicht aus diesem Grund unzulässig ist.

Rückverweise