JudikaturVfGH

E429/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2022

Spruch

Der Antrag des ********************************, ******************, **** ********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Jänner 2022, Z KLVwG 986/8/2021, wird abgewiesen.

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Beschluss.

Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtsache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl auch VfGH 11.10.2017, E2741/2017; 11.6.2015, E884/2014).

Da der vorliegende – keine Androhung eines Zwangsmittels enthaltende (vgl VfSlg 9984/1984; VfGH 20.11.2003, B1500/03) – Ladungsbeschluss einen verfahrensleitenden Beschluss darstellt, wäre eine künftige Beschwerde aus dem Grunde der mangelnden Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zurückzuweisen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos, weshalb der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüfte – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §20 Abs2 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 ZPO abzuweisen ist.

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