E4/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses (betr die Abweisung der Beschwerde gegen die "Verhängung der Schubhaft und der Anhaltung seit 08.01.2014" gem §76 Abs2 Z4 FremdenpolizeiG 2005 - FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG) infolge Anlassfallwirkung der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG mit E v 12.03.2015, G151/2014 ua.
Nach der Aufhebung des §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG durch den VfGH sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid nunmehr §7 Abs1 Z1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl §7 Abs1 Z3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.
Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche. Insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat (vgl VfSlg 18014/2006 mwN, 18964/2009).
Aus dem im Anlassfall anzuwendenden - nicht als verfassungswidrig aufgehobenen - §22a Abs3 BFA-VG ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass jeder Beschwerde - sei sie nun gegen einen Bescheid oder gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gerichtet - einen Ausspruch über das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zu treffen hat.
Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt. Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid erhoben, die gemäß §12 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist; dieses ist sohin zuständige Stelle. Die einwöchige Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG begann mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sohin am 13.01.2014, zu laufen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20.01.2014 zu ergehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21.01.2014 per Fax zugestellt und ist damit erst nach Ablauf der gebotenen Frist von einer Woche ergangen.
Im Übrigen Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.; nachvollziehbare Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.
Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Ausspruch betr die Zulässigkeit der Revision) als unzulässig gem §88a Abs2 Z1 VfGG.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (betr Abweisung des Antrags auf Kostenersatz gem §35 Abs3 VwGVG).
Kostenzuspruch gem §88 VfGG; die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerde kann dabei außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozessaufwand verursacht hat.