E734/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit E v 12.03.2015, G151/2014 ua, hob der VfGH §22a Abs1 und Abs2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; dieser Ausspruch hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.
Soweit im Spruchteil A des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gemäß §76 Abs1 FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Insoweit und soweit in Spruchteil A - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerdeabweisung stehend - die Kostenersatzanträge der Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gem §35 VwGVG abgewiesen werden, Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses; Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den in Spruchteil B getroffenen Ausspruch der Zulässigkeit der Revision richtet (vgl E4/2014, E v 12.03.2015).
(Siehe weiters: E352/2015, E v 12.06.2015 [Ablehnung der Beschwerde hins der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft]; E547/2015, E v 12.06.2015 [Behebung des bekämpften Erkenntnisses zur Gänze]; E1629/2014, E v 30.06.2015 [Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch den Fortsetzungsausspruch mangels Entscheidung binnen einer Woche]; E475/2015, E v 01.07.2015, uva).