G136/2014 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Beteiligung der Antragsteller als Nebenintervenienten in den Verfahren G136/2014, G166/2014 und G186/2014 kommt schon deswegen nicht in Frage, weil derartiges im VfGG für das Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nicht vorgesehen ist und auch eine (aus §35 VfGG ableitbare) sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung (etwa jener über die Nebenintervention [§17 ff ZPO]) mangels einer gleichartigen Sachlage nicht in Betracht kommt (vgl zB 19570/2011).