Der AsylGH hält fest, dass vor allem im von den Taliban beherrschten Osten Afghanistans - wo sich auch Nangarhar, die Heimatprovinz der Erstbeschwerdeführerin, befindet - der Schulbesuch von Mädchen in den meisten Fällen gar nicht möglich sei. Konkrete Feststellungen zu den Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans und in der Provinz Nangarhar trifft der AsylGH hingegen nicht. Gerade im Hinblick auf das die minderjährige Erstbeschwerdeführerin betreffende Vorbringen, wonach sie in ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu besuchen und die Ausführung des AsylGH, wonach Bildungsmöglichkeiten für Mädchen gerade im Osten des Landes sehr eingeschränkt sind, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der AsylGH die Schulbildungsmöglichkeiten in dieser Region Afghanistans nicht näher prüft (vgl VfSlg 19646/2012).
Der AsylGH führt weiter aus, dass die im Osten Afghanistans stark eingeschränkten Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen nicht für das gesamte Staatsgebiet gelten würden. In diesem Punkt unterlässt der AsylGH allerdings jegliche Ermittlungstätigkeit darüber, ob es der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin überhaupt zumutbar wäre, in einem anderen Teil Afghanistans die Schule zu besuchen.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.
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