B440/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Voraussetzung für die in §89 Abs1 GOG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes ua in eine Rechtsmittelfrist ist die Adressierung des Schriftstückes an das zuständige Gericht. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.