E4038/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag der mj. ***************, vertreten durch die Mutter ******************, beide *****************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2019, Z W227 2222940 1/3E, wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Am 28. Oktober 2019 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein an dieses Gericht adressierter Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der von der gesetzlichen Vertreterin der Einschreiterin gestellt wurde. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien noch am selben Tag an das "offensichtlich zuständige" Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses leitete den Antrag wiederum am 31. Oktober 2019 an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo er am 5. November 2019 einlangte.
1.2. Dieser Antrag wird als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis gedeutet.
1.3. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 16. September 2019 der gesetzlichen Vertreterin durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG endete daher mit Ablauf des 28. Oktober 2019.
2. Eine Voraussetzung für die in §35 Abs2 VfGG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes in eine Frist ist die Adressierung des Schriftstückes an den Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt (vgl zB VfGH 12.6.2013, B440/2013).
3. Der vorliegende Antrag ist zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Er war jedoch an eine unzuständige Stelle – das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – adressiert. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs2 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).