Keine Bedenken gegen {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} wegen unzureichender Bestimmtheit.
Unter Bezugnahme auf das Erk. Slg. 5993/1969 hat der VfGH ausgeführt: diese Bestimmung enthält in Lehre und Rechtsprechung sog. unbestimmte Rechtsbegriffe, und es ist den Bf. zuzugeben, daß gerade in Fällen, in denen sich der Gesetzgeber zur Festlegung eines Tatbestandes oder Tatbestandsmerkmales solcher Begriffe bedient, eine unzureichende Determinierung des Gesetzesinhaltes vorliegen kann. Die Lösung dieser Frage hängt stets davon ab, ob - unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß ein unbestimmter Rechtsbegriff dem Vollzugsorgan stets einen gewissen Spielraum einräumt (vgl. z. B. Slg. 5107/1965) - das Gesetz entsprechend dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem solchen Maße determiniert, daß der VwGH in der Lage ist, die Übereinstimmung der individuellen Verwaltungsakte mit dem Gesetz zu überprüfen; die verwendeten Begriffe müssen so bestimmt sein, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben. Die im § 28 BAO zur Festlegung des Begriffes Gewerbebetrieb gebrauchten Ausdrücke und Wendungen, wie Selbständigkeit, Nachhaltigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, umschreiben jedoch nach Meinung des VfGH das verwaltungsbehördliche Verhalten in zureichender Weise; dies folgt auch daraus, daß sie in der Rechtsprechung des VwGH einen geeigneten Kontrollmaßstab bilden. Daß die im {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} enthaltene Begriffsbestimmung den Organen der Vollziehung einen gewissen Spielraum einräumt und sich demgemäß gerade bei der Beurteilung von Grenzfällen Zweifelsfragen ergeben können, fällt bei dieser Betrachtung unter dem Gesichtswinkel der rechtsstaatlichen Anforderungen an den Gesetzgeber nicht ins Gewicht.
Denkmögliche Anwendung des § 28 BAO; die Beurteilung, ob die von den Bf. entfaltete Tätigkeit einen Gewerbebetrieb im gewerbesteuerrechtlichen Sinn darstellt, ist ausschließlich auf Grund der im § 28 BAO festgelegten rechtlichen Kriterien vorzunehmen; hiebei kommt es nicht darauf an, ob diese Beurteilung zu einem mit der Verkehrsauffassung oder volkswirtschaftlichen Anschauungen übereinstimmenden oder hievon abweichenden Ergebnis gelangt. Die bel. Beh. hat die von den Bf. unbestrittenermaßen in Gewinnabsicht ausgeübte Tätigkeit auf Grund der im {Bundesabgabenordnung § 28, § 28 BAO} festgelegten Kriterien der Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Gewerbebetrieb gewertet. Dabei ist sie von der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung ausgegangen, daß die Vermietung oder Verpachtung eines Gewerbebetriebes dann eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, wenn die Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters über die normalerweise mit der Vermietung und Verpachtung verbundene Tätigkeit hinausgeht, also besondere Leistungen durch den Vermieter oder Verpächter erbracht werden. Daß diese Rechtsauffassung denkmöglich ist, bedarf besonders im Hinblick auf ihre Fundierung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur jedoch keiner weiteren Begründung.
Faßt man nämlich die von der bel. Beh. getroffenen wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zusammen (Entgelt in Höhe von 70 % aller Einnahmen aus dem Campingbetrieb; vertraglich vereinbarte tägliche Abrechnung der eingenommenen Entgelte; Notwendigkeit des Einverständnisses der Bf. bei der Festsetzung der Campingentgelte; Überprüfung der Einnahmen an Hand von "Blocks" ; Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung der Bf. zu Änderungen am verpachteten Verkaufskiosk sowie am Campingplatz; weitere Befugnisse und Tätigkeiten der Bf., aus denen sich eine ständige Obsorge für den Campingbetrieb ergibt; Tragung der laufenden Instandhaltungskosten und von Investitionen durch die Bf.) , so erweist sich die Unterstellung dieses Sachverhaltes unter die angeführte Gesetzesstelle bei Bedachtnahme auf die erwähnte Auslegung durch den VwGH keineswegs als denkunmöglich.
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