E1287/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit hg. Beschlüssen vom 23. März 2015 , E469/2015-4, vom 31. März 2015 , E577/2015-3 ua., und vom 2. Juni 2015-5, E1021/2015 ua., wurden die von den Einschreitern gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit vorliegendem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 werden diese Beschlüsse "in ihrem gesamten Inhalt wegen Gesetzwidrigkeit angefochten", die Berichtigung des Beschlusses vom 2. Juni 2015 begehrt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt.
2.1. Die Eingabe ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen die oben näher bezeichneten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig (vgl. zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§33 und §34 VfGG) – endgültig.
2.2. Soweit eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Juni 2015 angestrebt wird, ist zwar eine Ausfertigung, die Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist, gemäß §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1946, BGBl 202, auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, allerdings haben die Einschreiter in keiner Weise dargetan, inwiefern beim in Rede stehenden Beschluss ein im Sinne des §42 der Geschäftsordnung berichtigungsfähiger Fehler unterlaufen sein sollte. Ein derartiger Fehler ist für den Gerichtshof auch nicht erkennbar.
3. Da sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erweist, muss der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Aus den unter 2. angeführten Gründen wird zugleich die Eingabe zurückgewiesen (vgl. etwa VfSlg 18.622/2008; VfGH 18.9.2014, B199/2014).
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.