G27/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§ 99 Abs. 2 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Voraussetzung der Strafbarkeit ist nach {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 5, § 5 VStG} das schuldhafte Verhalten des Täters. Ein Beweismittel ist kein Element der vorgefallenen Rechtsverletzungen; es steht mit dem Verschulden des Täters in keinem sachlichen Zusammenhang. Sind aber Tatbestand und Verschulden des Täters völlig gleich und ist nur das Vorliegen eines bestimmten Beweismittels für den höheren Strafsatz und die sonstigen Erschwerungen des Gesetzes maßgebend, so differenziert das Gesetz aus unsachlichem Beweggrunde. Denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn bei gleichem Tatbestand und gleichem Verschulden die vom Täter unabhängige Beweislage die Voraussetzung für schwerere oder mildere Rechtsfolgen bildet. Die Bindung der Anwendung des höheren Strafsatzes nach § 99 Abs. 2 lit. b an die Feststellung der Tat durch ein hiefür geeignetes Gerät verstößt demnach gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Ortsbezeichnungstafeln "Ortstafel" und "Ortsende" sind gemäß § 53 Z 17 a und 17 b StVO 1960 am jeweiligen Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Wenn eine Umfahrungsstraße nach einer etwa 200 bis 300 Meter breiten Verbauungslücke (das entspricht bei 50 km/h einer Fahrzeit von etwa 18 Sekunden) nochmals verbautes Gebiet kreuzt und an eben dieser Stelle zusätzlich eine Tankstelle errichtet wurde, so kann nach Meinung des VfGH das ganze Straßenstück noch als zum Ortsgebiet gehörig bezeichnet werden.