V13/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 WRG 1959 können auf Grund dieser Gesetzesstelle nur wasserpolizeiliche Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauches erlassen werden. Dabei ist unter" Gemeingebrauch "zufolge des Zusammenhanges der Absätze des § 8 WRG 1959 jener Gemeingebrauch zu verstehen, der in den Absätzen 1 bis 3 des § 8 WRG 1959 geregelt ist.
§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juni 1959 betreffend die Erlassung eines Fahrverbotes für zivile Motorschiffe im Bereich des Klosterneuburger Gschirrwassers und im Klosterneuburger Gerinne (Durchstich) , LGBl. für NÖ Nr. 461, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Hinsichtlich der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers enthält § 8 Abs. 1 WRG 1959 keine gesetzliche Regelung. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt gehört nicht zum Gemeingebrauch i. S. des § 8 Abs. 1 WRG 1959. Auch in einer anderen Bestimmung des WRG 1959 findet sich keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers. Das schließt freilich nicht aus, daß durch einzelne Regelungen des Wasserrechtsgesetzes zufolge ihres Wortlautes und ihrer Zielsetzung Belange der Schiffahrt und Floßfahrt miterfaßt werden (z. B. der Frage der Reinhaltung der Gewässer, §§ 30 ff. WRG 1959) .
Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen Bestimmungen i. S. des § 6 Abs. 1 WRG 1959 geregelt ist. Die besonderen Bestimmungen, auf die § 6 WRG 1959 verweist, sind im gegebenen Zusammenhang die Bestimmungen des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes.