JudikaturVfGH

V5/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1957

Der Inhalt des § 148 ASVG ist, wie der Einleitungssatz es auch ausspricht, nur insoweit eine Grundsatzbestimmung, als er sich mit den Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten beschäftigt. § 148 Z. 2 letzter Satz ASVG, der den möglichen Inhalt einer Satzung in bezug auf Leistungen eines Sozialversicherungsträgers gegenüber Angehörigen eines Versicherten bestimmt, regelt damit primär Beziehungen des Versicherungsträgers zu seinem Versicherten (Angehörigen) . Daß den öffentlichen Krankenanstalten höhere Ansprüche gegenüber dem Versicherungsträger erwachsen, der von der Vollmacht des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, ist eine unmittelbare und zwangsläufige Folge der den Angehörigen des Versicherten gewährten höheren Sachleistung. Diese Regelung betrifft daher keine Angelegenheit der "Heil- und Pflegeanstalten" und somit keine Materie, in welcher der Bund nur zur Gesetzgebung über die Grundsätze zuständig ist. {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 2 letzter Satz ASVG} ist vielmehr, da er eine Beziehung des Versicherungsträgers zu den Angehörigen seiner Versicherten regelt, eine Vorschrift auf dem Gebiete " Sozialversicherungswesen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG}) , somit unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

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