JudikaturVfGH

KR5/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2004

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung:

Mit Schriftsätzen vom 18. März 2004 zog der Rechnungshof seine Anträge auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit mit der Oesterreichischen Nationalbank einerseits (KR5/00) und der Gemeinde Wiener Neustadt andererseits (KR6/00) im Hinblick auf die hg. Erkenntnisse KR1/00, KR2/00 und KR4/00, jeweils vom 28. November 2003, zurück. Die Verfahren waren daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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