Zurückweisung des Antrags der Kärntner Landesregierung auf Aufhebung von Teilen des §39 Abs1 NRWO 1992 idF BGBl I 28/2007 betr den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Neuerlassung des §39 Abs1 NRWO 1992 durch das - nach Einbringung der Anfechtung ergangene – WahlrechtsänderungsG 2011, BGBl I 43/2011; Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.11; Bestimmung in der angefochtenen Fassung somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; daher Unzulässigkeit der Anfechtung, auch wenn zum Teil einzelne Wortfolgen dem §39 Abs1 NRWO 1992 in der alten Fassung entsprechen.
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