Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2026, GZ **-41, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 24. Juni 2025 brachte A* bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ B* eine „Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und der Beweismittelunterdrückung (§ 229 StGB) gegen Verantwortliche des C*“ ein (ON 2.12.100.40), welcher er zahlreiche Beilagen anschloss. Mit diesen Aktenstücken wurde sodann seitens der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** ein Akt angelegt (vgl ON 1.7 in AZ B* der Staatsanwaltschaft Wien), in welchem wiederum mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (ON 1.1) gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde.
Seitens A* wurde daraufhin mit Eingaben vom 24. November 2025 (ON 3.14.11) und 25. Februar 2026 (ON 31.2) „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO“ erhoben. Diese Rechtsbehelfe wurden mit erstgerichtlichen Beschlüssen vom 20. Jänner 2026 (ON 8) und 25. Februar 2026 (ON 32) zurückgewiesen. Dagegen jeweils erhobenen Beschwerden wurde mit Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2026, AZ 23 Bs 41/26m (ON 28.3), und vom 18. März 2026, AZ 23 Bs 79/26z (ON 36.3), mit der wesentlichen Begründung nicht Folge gegeben, dass A* ein Einspruch wegen Rechtsverletzung mangels Vorliegens eines Ermittlungsverfahrens nicht zustehe.
Dessen ungeachtet erhob A* am 29. April 2026 (ON 37.8.2) neuerlich einen „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO“, welchen das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtene Beschluss vom 29. Juli 2026 (ON 41) unter Verweis auf die bereits ergangenen, oberwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien zurückwies.
Dagegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 42.17), der wiederum keine Berechtigung zukommt.
Denn A* steht fallbezogen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung – ungeachtet dessen, welche Rechte er als verletzt erachten mag, - aus den in der Rechtsmittelentscheidung ON 28.3 angeführten Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen abermals identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017), weiterhin nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden