Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* B* gegen die Angeklagte C *wegen §§ 111, 115 StGB, 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Juni 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Privatanklägers, der Angeklagten C* gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren aufzutragen, abgewiesen.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 9. August 2025 von der Antragsgegnerin auf ihrem öffentlichen Facebook-Profil veröffentlichter Beitrag des D*. Der Privatanklage war lediglich der unvollständige Beitrag angeschlossen (ON 2.3).
Der Antragsteller erblickte in dieser Veröffentlichung – soweit gegenständlich relevant - die Verwirklichung (des subjektiven und) objektiven Tatbestandes nach § 111 und § 115 StGB und begehrte deshalb – neben der Bestrafung der Angeklagten nach § 111 Abs 2 und § 115 StGB, Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 iVm 8 MedienG und Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nach § 33 Abs 1 MedienG – der Angeklagten die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG aufzutragen (ON 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) trug das Erstgericht ohne Vorliegen des vollständigen Beitrags der Angeklagten gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Mitteilung in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten (ON 5).
Dem Privatankläger, der gegen den Beschluss keine Beschwerde erhob, wurde die Beschwerde der Angeklagten zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt. Am 15. Juli 2026 brachte E* B* eine Äußerung zur Beschwerde ein, welche mehrere Anträge auf Richtigstellung und Eventualanträge enthält. Gleichzeitig wurde der vollständige Beitrag vorgelegt.
Der Beschwerde der Angeklagten kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob nach der Verdachtslage die begründete Annahme besteht, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts ( Rami, WK² MedienG § 33 Rz 16 ff) hergestellt wurde. Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 37 MedienG hat aufgrund des Vorbringens im Antrag zu erfolgen; ein Bescheinigungsverfahren hat grundsätzlich nicht stattzufinden ( Rami, aaO MedienG § 37 Rz 14). Zweck dieser Mitteilung ist es, die Öffentlichkeit (möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung) darüber aufzuklären, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn-und Präventivfunktion ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 37 Rz 1 f mwN). Unter diesen Prämissen ist eine Aufklärung darüber geboten, dass aufgrund der inkriminierten Behauptungen rechtliche Schritte eingeleitet wurden, um der Warn-und Präventivfunktion Rechnung zu tragen.
Mit Blick auf die – subsidiär anzuwendende – StPO, die im Beschwerdeverfahren Neuerungen zulässt (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 2b StPO), ist vom Beschwerdegericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff, sohin in concreto auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente samt den darin vorgelegten Urkunden und die hiezu erfolgte Äußerung des Antragstellers zu würdigen; darauf basierend ist zu prüfen, ob die erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begehung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts vorliegt. Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Wahrheit oder die journalistische Sorgfalt bei der üblen Nachrede, die einen Schuldspruch hindern, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, dass der Antrag unschlüssig ist, weil der Ankläger/Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt oder ein solcher (gerichts-)notorisch ist ( Heindl, aaO Rz 4a; Rami, aaO MedienG § 37 Rz 17).
Unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens beigebrachten neuen Prozessstoffes liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 MedienG gegenüber dem Privatankläger Dr. A* B* gegenständlich nicht vor, wird doch in der Äußerung vom 15. Juli 2026 ausdrücklich eingeräumt, dass eine Personenverwechslung stattgefunden hat.
Insgesamt ist nach der Verdachtslage daher der objektive Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatanklägers Dr. A* B* nicht anzunehmen.
Zu den in der Stellungnahme vom 15. Juli 2026 gestellten Anträgen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) – die ursprüngliche Privatanklage des Privatanklägers Dr. A* B* vom 19. Juni 2026 (ON 2). Dieser ist sowohl am Rubrum des Schriftsatzes als auch bei den Anträgen ( „Der Privatankläger beantragt“) und in der Unterfertigungszeile angeführt (ON 2.1 Seiten 1, 3 und 9). Er wird im Übrigen auch am ERV-Deckblatt als Partei gelistet (ON 2.4) und wurde somit auch in der VJ als (einziger) Privatankläger erfasst.
Wenn in der Äußerung zur Beschwerde vorgebracht wird, dass die Sachverhaltsdarstellung die Privatanklägerin E* B* eindeutig individualisiere und diese daher durch ihren ausgewiesenen Vertreter ausdrücklich erkläre, dass die Privatanklage und sämtliche darin gestellten Anträge von Anfang an in ihrem Namen und zur Verfolgung der Verletzung ihrer höchstpersönlichen Rechtsgüter erhoben werden sollten, überzeugt dies nicht.
Denn abgesehen von der oben dargestellten ausdrücklichen Anführung des Privatanklägers Dr. A* B* in den relevanten Passagen handelt auch das inkriminierte Posting in wesentlichen Teilen von Dr. A* B* (bezeichnet als „Herr Heul B*“, während das Ehepaar B* ( „Dieses „Paar“ ist das Paradebeispiel opportunistischer Geschäftemacher unter dem Deckmantel eines politischen Aktivismus.“) und somit als „Mitbetroffene“ auch E* B* nur am Rande sowie E* B* alleine gar nicht thematisiert wird. In dem mit der Beschwerdebeantwortung vorgelegten vollständigen Beitrag ist auch ein Lichtbild ausschließlich des Privatanklägers enthalten (ON 4.3 des Bs-Aktes).
Es trifft zwar zu, dass im Fließtext der Privatanklage auch der Begriff „die Privatanklägerin“ verwendet wird. In den wesentlichen Punkten, nämlich im Rubrum, den Anträgen und der Unterschrift, ist jedoch der als Dr. A* B* angeführte Privatankläger genannt.
Zusammengefasst deutet der Inhalt der Privatanklage – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebeantwortung – somit gerade nicht eindeutig auf E* B* als Privatanklägerin, sondern – vor allem aufgrund dessen Anführung in den „Schlüsselpassagen“ im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Postings und der Privatanklage – vielmehr auf Dr. A* B* hin (vgl auch OLG Wien 18 Bs 206/26i).
Daraus ergibt sich aber auch, dass nicht nur die Bezeichnung der Partei des Privatanklägers richtig gestellt werden sollte, sondern anstelle des nach dem Inhalt der Privatanklage gemeinten Rechtssubjekts (Dr. A* B*) ein anderes (E* B*) treten soll. Damit liegt eindeutig ein Parteienwechsel und nicht bloß eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung durch Korrektur des Vornamens vor. Ein solcherart begehrter Parteienwechsel ist aber nach Einbringung der Privatanklage und der medienrechtlichen Anträge nicht zulässig.
Da sich nunmehr herausstellte, dass der Privatankläger Dr. A* B* gegenständlich keinen Verfolgungswillen gegen die Angeklagte wegen der dem Verfahren zugrunde liegenden Veröffentlichung hat, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag des Privatanklägers, der Angeklagten gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren aufzutragen, abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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